Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Imagemacherei UG (haftungsbeschränkt)

Stand: 01.04.2009

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die AGB gelten im Einzelnen unabhängig voneinander und auch für künftige Fälle gleicher Art. Sie gelten ferner zugunsten der bei und für die Imagemacherei tätigen Personen.
  2. Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn.
  3. Stehen diese AGB mit Bedingungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, die mit der ImageMacherei in Geschäftsbeziehungen treten, in Widerspruch, so gehen diese AGB vor.

§ 2 Verbindlichkeit von Erklärungen, Unwirksamkeit

  1. Erklärungen (z.B. Angebote und Annahme von Vertragsangeboten, einschließlich etwaiger Ergänzungen, Änderungen und Terminzusagen sowie Erteilung von Auskünften) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung der Schriftformvereinbarung kann nur schriftlich erfolgen.
  2. Sollte eine Bestimmung des zwischen der Imagemacherei und dem Auftraggeber geschlossenen Einzelvertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig oder unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Nichtige und/ oder unwirksame Bestimmungen sind in gültige Regelungen umzudeuten, die dem wirtschaftlichen Sinn des Gesamtvertrages entsprechen.

§ 3 Legitimation und Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber übernimmt für den von ihm erteilten Auftrag die volle Sach- und Rechtsgewähr und stellt der Imagemacherei von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber bringt durch die Auftragserteilung zum Ausdruck, dass er zu allen der Imagemacherei erteilten Aufträgen und Bestellungen sowie allen damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften und Verfügungen befugt ist, und dass behördliche Maßnahmen, gesetzliche Bestimmungen etc. der Auftragserteilung nicht entgegenstehen.
  2. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.
  3. Der Auftraggeber hat selbst für einen vollen Versicherungsschutz der der Imagemacherei über-gegeben und zu bearbeitenden und/oder zu verwahrenden Materialien zu sorgen. Für den Fall der Ersetzung von Ausgangsmaterialien hat der Auftraggeber Sicherheits-Zweitmaterial oder dergl. zur Verfügung zu halten.

§ 4 Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang von der Imagemacherei ergibt sich aus dem vom Auftraggeber angenommenen Angebot, dem zugrunde liegenden Drehbuch oder einer anderen schriftlichen Leistungsbeschreibung. Der Film wird in einer Qualität hergestellt, die dem durch seine Musterrolle (Showreel) erwiesenen Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht.
  2. Die Imagemacherei ist berechtigt, Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftragsgebers abzurechnen, wenn dies mit dem Auftraggeber vereinbart worden war oder die Mehrleistungen unvorhersehbar, aber im Rahmen der Erfüllung des Auftrages notwendig waren, und eine Absprache nicht getroffen werden konnte. Sollten für Mehrleistungen keine Preise vereinbart sein, so sind die für den Auftrag getroffenen Preisabsprachen sinngemäß zugrunde zu legen. Will die Imagemacherei vom genehmigten Drehbuch abweichen, und werden dadurch Mehrkosten verursacht, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
  3. Die Imagemacherei trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile.
  4. Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungs-wünsche, ist die Imagemacherei verpflichtet, die Änderungen - notfalls kostenpflichtig - vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass die Imagemacherei die Verantwortung nicht übernehmen kann. Im letzteren Fall ist die Imagemacherei berechtigt, die Änderung abzulehnen. Dem Auftraggeber steht dann ein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen Vorkosten hat er zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt, und der Imagemacherei ihnen zustimmt.

§ 5 Herstellung

  1. Die Herstellung beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrags.
  2. Die Imagemacherei gibt dem Auftraggeber bzw. einem Vertreter der verantwortlichen Agentur die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.
  3. Die Imagemacherei ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistung mit Subunternehmern zusammenzuarbeiten oder Subunternehmer für Teilleistungen einzusetzen. Eine Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Subunternehmer kommt dadurch nicht zustande, und die Verpflichtungen der Imagemacherei gegenüber dem Auftraggeber bleiben uneingeschränkt bestehen.
  4. Die Auswahl der Schauspieler, Modelle und Sprecher bedarf der Abstimmung mit dem Auftrag-geber. Wünscht der Auftraggeber die Beschäftigung von Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, die aufgrund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen Honorar-forderungen über dem branchenüblichen Durchschnitt stellen, hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
  5. Musikrechte und Musiklizenzen: Die Auswahl gebührenpflichtiger Musik bedarf der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber die Nutzung gebührenpflichtiger Musik durch die GEMA oder durch andere Musikanbieter, werden die Kosten der Musiknutzung und Musiklizenzierung direkt durch die Gema oder anderer Musikbetreiber an den Auftraggeber berechnet und sind somit nicht in den Produktionskosten enthalten.

§ 6 Abnahme

  1. Die Imagemacherei wird unmittelbar nach Fertigstellung des Films dem Auftraggeber eine Musterkopie zustellen oder diesen in seinen Geschäftsräumen vorführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers, gilt der Film als abgenommen.
  2. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 14 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. Die Imagemacherei ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
  3. Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn die Imagemacherei diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar.
  4. Sofern der Film nach dem genehmigten Drehbuch gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, und, soweit er vom Drehbuch abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).
  5. Im Übrigen gelten für eventuelle Mängel die gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Termine und Lieferfristen

  1. Die zwischen Auftraggeber und der Imagemacherei vereinbarten Termine für Dienstleistungen sind für beide Seiten verbindlich.
  2. Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen der Imagemacherei und Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. Die Imagemacherei unterrichtet den Auftraggeber im übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.
  3. Erkennt die Imagemacherei, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat der den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
  4. Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist die Imagemacherei berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.
  5. Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die die Imagemacherei trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann ( z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.
  6. Hält die Imagemacherei den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer die Imagemacherei die Musterkopie abzuliefern hat. Im Übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften.
  7. Sollte der Auftraggeber einen vereinbarten Termin weniger als 24 Stunden (Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben außer Ansatz) vorher absagen oder vereinbarte Dienstleistungen ohne vorherige Absage ganz oder teilweise nicht abnehmen, so kann die Imagemacherei die vereinbarte Vergütung verlangen. Die Imagemacherei muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was infolge der nicht erbrachten Leistung an Aufwendungen erspart wird, oder durch anderweitige Leistungen von der Imagemacherei erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen wird. Diese Regelung gilt nicht, wenn Dienstleistungen unter Wahrung einer vereinbarten Stornierungsfrist abgesagt werden.
  8. Sollte die Imagemacherei aus technischen oder personellen Gründen nicht in der Lage sein, einen vereinbarten Auftrag fristgerecht auszuführen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 8 Rechtsübertragungen

  1. Die Imagemacherei verpflichtet sich, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Demzufolge überträgt die Imagemacherei dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus dem Film zur Verwertung im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich). Soweit sie der Imagemacherei selbst zustehen, von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.
  2. Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird die Imagemacherei, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird die Imagemacherei nur aus wichtigem Grund verweigern.
  3. Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, insbesondere das ausschließliche Recht den Film im Fernsehen auszustrahlen und in öffentlichen Filmtheatern vorzuführen sowie Kopien des Films zu verbreiten. Soweit die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werden diese nicht übertragen.
  4. Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierüber mit der Imagemacherei eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
  5. Der Auftraggeber hat das Recht, fremdsprachliche Fassungen des Films herzustellen oder herstellen zu lassen, den Film in fremden Sprachen zu synchronisieren oder zu untertiteln. Hierdurch darf das künstlerische Ansehen der Beteiligten nicht grob verletzt werden.
  6. Der Auftraggeber ist bevollmächtigt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von der Imagemacherei genehmigten Änderungen durch die Imagemacherei selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
  8. Der Übergang der Nutzungsrechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von der Imagemacherei erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Imagemacherei kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
  9. Das Eigentum an dem Bild- und Tonnegativ sowie an allen für die Herstellung des Films von der Imagemacherei selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, Unterlagen, Filmrohmaterial verbleiben bei der Imagemacherei. Die Imagemacherei überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen.
  10. Die Imagemacherei steht dafür ein, dass es über die übertragenen Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat und dass diese Rechte nicht gegen Urheberrechte oder sonstige Persönlichkeitsrechte eines Dritten verstoßen. Die Imagemacherei stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird die Imagemacherei unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Andernfalls erlischt der Freistellungsanspruch.
  11. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die Imagemacherei - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggebers - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

§ 9 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Alle Zahlungen haben spätestens bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu erfolgen. Sofern keine andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind, gilt folgende Zahlungsregelung:
    1. Drittel bei Auftragserteilung
    2. Drittel bei Produktionsstart
    3. Drittel bei Abnahme des Masters.
  2. Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten, wie Reisespesen, Kosten für Casting und Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.
  3. Im Falle einer Stundung der Forderung sowie bei Zahlungsverzug ist die Imagemacherei grundsätzlich berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB vom Fälligkeitstag an zu berechnen.
  4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Gegen Zahlungsansprüche der Imagemacherei kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, fälligen Forderungen aufrechnen.

§ 10 Vorzeitige Fälligkeit

  1. Die Imagemacherei kann ihre Gesamtforderungen unter Aufhebung aller über die Gewährung von Preisnachlässen und sonstigen Zahlungskonditionen getroffenen Abmachungen vorzeitig fällig stellen bei: Vertragsverletzung, Änderung der Firmenverhältnisse oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers; insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verzug hinsichtlich anderer Verpflichtungen, Nichteinlösung bzw. Protest von Schecks oder Wechseln, Zahlungsunfähigkeit, Einleitung von Moratoriumsverhandlungen, Insolvenzverfahren sowie Verlust der Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit.
  2. In allen Fällen der vorzeitigen Fälligkeit der Forderung, insbesondere aus einem der in Ziffer 1 angeführten Gründe, ist die Imagemacherei berechtigt, alle Rechte auszuüben, die die Imagemacherei nach dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehen.

§ 11 Mängelrügen, Gewährleistung

  1. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erbringung der Leistung zu erheben. In anderen Fällen verjährt das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aufgrund von Mängeln geltend zu machen, in sechs Monaten.
  2. Bei Bild/Tonübertragungen ist die Beurteilung der Ausschnitte/Farben/Töne subjektiv sehr unterschiedlich. Infolgedessen ist die Imagemacherei, falls keine genauen Anweisungen des Auftraggebers vorliegen, für die Bild/Tongestaltung bei der Ausführung des Auftrags nach eigenem Ermessen zuständig.
  3. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch die Imagemacherei, soweit dies sachlich möglich ist. Hierfür ist der Imagemacherei eine angemessene Frist einzuräumen. Lediglich bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch die Imagemacherei hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages.
  4. Die ImageMacherei übernimmt keine Gewährleistung für den Verlust oder für die Beschädigung von Produktionsdaten, die auf den Speichermedien der Imagemacherei (z.B. Festplatten im AVID) gespeichert werden. Dies gilt auch für Ausfälle durch von Dritten eingeschleppte Viren oder vergleichbare Störungen der Datenverarbeitungssysteme.

§ 12 Haftung (vertragliche und außervertragliche)

  1. Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung der Imagemacherei für Betriebsstörungen ausgeschlossen.
  2. Die Haftung der Imagemacherei für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das gilt auch für eigenes Verschulden bzw. Organverschulden und Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
  3. 3 Die Imagemacherei trägt das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder der Beschädigung des Films bis zur Abnahme. Die Imagemacherei versichert das Negativ bzw. die Aufzeichnung während der Produktion in Höhe der Gesamtproduktionskosten, so dass die unverzügliche Neuherstellung des Werks finanziell gewährleistet ist, falls das Material verloren geht. Die Imagemacherei haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verlust und/oder Beschädigung des von der Imagemacherei zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung von Rohfilm bzw. Rohmaterial in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Für den Verlust von Daten und Programmen haftet die Imagemacherei insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Imagemacherei.
  4. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310, Abs. 1 BGB haftet die Imagemacherei auch nicht für grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, ausgenommen sind leitende Angestellte.
  5. In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie in vergleichbaren Fällen haftet die Imagemacherei nicht.
  6. Jede Haftung der Imagemacherei ist auf die Höhe der Auftragssumme beschränkt.

§ 13 Kopien und Aufbewahrung

  1. Die Imagemacherei darf sich Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite) herstellen und diese vorführen, jedoch erst, wenn der Film seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.
  2. Das Original Bild- und Tonnegativ sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von Seiten der Imagemacherei für zwei Jahre kostenlos eingelagert. Bei MAZ-Produktionen gilt das entsprechend.
  3. Nach Ablauf der zwei Jahre muss die Agentur oder der Auftraggeber nach Aufforderung durch die Imagemacherei entscheiden, ob das Material weiter - ab dann aber kostenpflichtig - eingelagert oder vernichtet werden soll.

§ 14 Gewährleistung des Auftraggebers

  1. Auftraggeber gewährleistet, dass die bei der Imagemacherei in Auftrag gegebenen Vervielfältigungen in keiner Weise gegen Schutzrechte Dritter (Urheber-, Gebrauchs- und Geschmacksmuster- sowie Warenzeichenrechte u.ä.) und andere gesetzliche Ge- und Verbote verstoßen. Soweit aus solchen Verstößen Ansprüche gegenüber der Imagemacherei erhoben oder Gerichtsverfahren gegen die Imagemacherei eingeleitet werden, stellt der Auftraggeber die Imagemacherei von diesen Ansprüchen bzw. den damit verbundenen Kosten frei.
  2. Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, der Imagemacherei im Rahmen der Vertrags-durchführung Bild-, Ton-, Textmaterialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Imagemacherei die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

§ 15 Verschwiegenheit

  1. Die Imagemacherei verpflichtet sich, sämtliche ihr bekannt werdende Tatsachen der Forschungs- und Entwicklungsarbeit, sonstige Geschäftsgeheimnisse und Inhalte des allgemeinen Geschäftsverkehrs des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und insbesondere dies betreffende, ihm überlassene Unterlagen vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Diese Regelung gilt ebenso für den Auftraggeber gegenüber der Imagemacherei.

§ 16 Datenschutz

  1. Die Imagemacherei ist berechtigt, die Auftraggeber- und Auftragsdaten in ihrer EDVAnlage zu speichern und zu verarbeiten.

§ 17 Gerichtsstand, Rechtsanwendung

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselprozesse, ist der Sitz der Imagemacherei in Hamburg. Für alle Streitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht.